01 / STEUERBASIS
Erst Verluste, dann Pauschbetrag.
Der Rechner zieht eingegebene verrechenbare Verluste und den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag von den Kapitalerträgen ab. Die Bemessungsgrundlage kann nicht unter null fallen. Der tatsächliche Verlustausgleich hängt von Art und steuerlichem Topf ab.
02 / SPARER-PAUSCHBETRAG
1.000 Euro, gemeinsam 2.000 Euro.
Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro. Zusammen veranlagte Ehegatten erhalten gemeinsam 2.000 Euro. Tatsächliche Werbungskosten werden im Standardfall nicht zusätzlich abgezogen.
03 / REGELSATZ
25 Prozent Kapitalertragsteuer.
Für regulär erfasste Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt nach § 32d Absatz 1 EStG ein gesonderter Tarif von 25 Prozent. Der Rechner bildet keine tarifliche Einkommensteuer oder Günstigerprüfung ab.
04 / KIRCHENSTEUER
Nicht einfach zusätzlich aufschlagen.
Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe rechnerisch die Kapitalertragsteuer. Ohne anrechenbare ausländische Steuer lautet die gesetzliche Formel: Steuerbasis geteilt durch vier plus Kirchensteuersatz. Deshalb liegt die Kapitalertragsteuer bei Kirchenpflicht etwas unter 25 Prozent.
05 / SOLIDARITÄTSZUSCHLAG
5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wird beim Kapitalertragsteuerabzug mit 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer berechnet. Die für andere Einkommen bekannte Freigrenze beseitigt den Zuschlag auf diesen regulären Steuerabzug nicht.
06 / GRENZEN
Bewusst eine Modellrechnung.
Nicht abgebildet sind ausländische Quellensteuer, Investmentfonds-Teilfreistellungen, verschiedene Verlustverrechnungstöpfe, Altbestände, Freistellungsaufträge bei mehreren Banken, Vorabpauschalen, betriebliche Beteiligungen und die Günstigerprüfung. Banken können zudem centgenau abweichend runden.
07 / AMTLICHE QUELLEN